Bereits bei dem letzten Bericht über mein passives Einkommen habe ich erwähnt, dass die Mietzahlung für meine Garage ausblieb. Nach kurzer Recherche fand ich heraus, dass mein Mieter verstorben ist. Auch als Vermieter ist der Tod ein ständiger Begleiter. Besonders wenn man, wie ich, im Schnitt ziemlich alte Mieter hat. In diesem Beitrag werde ich Euch kurz vorstellen was zu tun ist, wenn der Mieter verstorben ist.
Ich wünsche Euch viel Spaß beim Lesen!
Mieter verstorben – Endet der Mietvertrag automatisch?
Hätte ich Wohnraum vermietet, dann würde der Mietvertrag vom Ehepartner übernommen werden. Wäre mein Mieter alleinstehend gewesen, dann geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Das bedeutet, dass Schönheitsreparaturen, Räumungskosten oder ausstehende Mietzahlungen auf die Mieter übergehen.
Bei mir sind aktuell zwei Mietzahlungen ausstehend und ich bin noch guter Dinge, dass ich diese von Erben erhalte. Ebenfalls muss meine Garage noch entrümpelt werden. Sollte das Erbe allerdings ausgeschlagen werden, geht der Inhalt der Garage auf mich über.
Gibt es Sonderkündigungsrechte?
Vermieter haben das Recht, den Mietvertrag binnen eines Monats ab Kenntnis vom Tod ihres Mieters mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn der Erbe bislang nicht in der Wohnung wohnte.
Mietern, die den Vertrag eigentlich fortsetzen möchten, können sie nur kündigen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Beispiele sind: Zahlungsverzögerungen, Störung des Hausfriedens oder wenn Sie Eigenbedarf haben.
Dieses Sonderkündigungsrecht gibt es allerdings auch für die Erben des Mietvertrags.
Wie geht es nun weiter?
Nachdem ich nun Gewissheit habe, dass mein Mieter verstorben ist, habe ich seinen Betreuer ausfindig gemacht. Mit diesem werde ich nächste Woche telefonieren um den Kontakt zu seinen Nachkommen zu erhalten. Da ich nicht erwarte, dass dieses Thema noch besondere Wendungen nehmen wird, werde ich es zukünftig in meinen Einkommensberichten aufnehmen. Dort habe ich den Mietausfall auch das erste Mal vorgestellt.
Lies auch: Mein passives Einkommen – Stand 01.11.2020